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Blumenthal Aktiv Gewerbeverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Blumenthal Aktiv Gewerbeverein und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Blumenthal.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Es handelt sich um einen Zusammenschluß von Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die vormals in der Interessengemeinschaft „Blumenthal Aktiv“ im Rahmen einer GbR zusammengeschlossen waren und sich die Stärkung des Standortes Bremen-Blumenthal zur Aufgabe gemacht haben. Der Verein hat im Einzelnen somit als Zweck, die Entwicklung und Förderung von Wirtschaft, Einzelhandel, Kultur und Tourismus im Stadtteil bzw. Ortsamtsbereich Blumenthal mit seinen Ortsteilen Lüssum, Bockhorn, Rönnebeck, Farge und Rekum. Die Lebensqualität der in Blumenthal lebenden Bürger soll durch Stärkung von Einzelhandel und Wirtschaftskraft im Stadtteil verbessert werden. Der Bezug auf Blumenthal selbst ist jedoch nicht als Ausschließlichkeitsbezug zu verstehen. Vielmehr ist eine Stärkung des gesamten Bremer Nordens auch Ziel des Vereinszwecks, mithin Stärkung der Interessen der Region.

Wirtschaftliche Interessen werden nicht verfolgt und sind nicht Vereinszweck.

 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährige, natürliche sowie juristische Personen, Vereine und Verbände werden. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag der dem Vorstand des Vereins vorgelegt wird. Dieser hat über den Antrag zu befinden.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung, durch Ausschluss vom Verein.

§ 4 Ausschluss
von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Arbeitskreis.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist Einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand kann sich dabei auch moderner Kommunikationsmittel, etwa Email, bedienen. Ein gewählter Schriftführer hat die Versammlung zu protokollieren und sämtliche Beschlüsse festzuhalten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands sowie Berichts der Revisioren, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Festsetzung der Beiträge bzw. der Beitragsordnung, Wahl der Mitglieder des Arbeitskreises.

3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit kann eine nochmalige Abstimmung durchgeführt werden. Sollte auch dann noch Stimmengleichheit bestehen, so ist der Beschluss vorläufig abgelehnt und kann in der nächsten, folgenden Mitgliederversammlung erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist eingehalten wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter / Vorstand zu Beginn der Versammlung schriftlich vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche sodann unbeschadet der Anzahl der Erschienenen oder der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung sodann hinzuweisen.

§ 8 Arbeitskreis
Aus den Reihen der Mitgliederversammlung wird ein Arbeitskreis gewählt, der die Funktion eines den Vorstand beratenden Beirats inne hat. Der Arbeitskreis besteht aus maximal 10 Personen. Dieser wählt sich einen Sprecher. Der Sprecher des Arbeitskreises ist qua Amt kooptiertes Vorstandsmitglied, jedoch ohne Stimmrecht.

Der Arbeitskreis hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und darüber hinaus die operativen Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks im Stadtteil wahr zu nehmen. Der Arbeitskreis soll in regelmäßigen Abständen tagen. Die Einladungen erfolgt durch den Sprecher. Vorstandsmitglieder dürfen an den Arbeitskreissitzungen teilnehmen. Von den Arbeitskreissitzungen werden Protokolle erstellt. Diese sind dem Schriftführer zu übermitteln.

§ 9 Prüfung durch die Revisioren
Aus den Reihen der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer / Revisoren gewählt, die die Geschäfte des Schatzmeisters zu prüfen haben. Sie berichten über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Auf Verlangen von 40% der Mitglieder des Vereins findet eine außerordentliche Kassenprüfung statt.

§ 10 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist Beitragspflichtig.

Näheres regelt eine Beitragsordnung über die der Vorstand beschließt. Die Änderung der Beitragsordnung ist zustimmungspflichtig und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 11 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von dreivierteln der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen die durch die Fiskalverwaltung oder das Registergericht angeregt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie dem Vereinszweck dienlich sind und diesen fördern.

§ 12 Kündigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Zugangs beim Vorstand. ein Rückzahlungsanspruch der Jahresmitgliedsprämie besteht nicht.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann. Die Auflösung und Liquidation des Vereins bzw. des Vereinsvermögens erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an Vereine, Institutionen oder Körperschaften, die ähnliche Zwecke des Vereins verfolgen, insbesondere ausschließlich gemeinnützig tätig sind.

§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 26.04.2012 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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